Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus an Schulen

Allgemein

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Klassen- und Kursunterricht (ab Montag)

 

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) […]

ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:

  1. In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes, welche auf dem Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf (inklusive der Universitätsstadt Marburg) liegen, wird über § 3 Abs. 1 S. 2 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona VO HE 2) hinausgehend eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. § 1 a S. 2 Corona VO HE 2 auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Dies gilt auch in den Schulkantinen (außer beim Sitzen auf dem eigenen Platz in der Schulkantine), soweit sich nicht aus Ziffer 2 oder Ziffer 3 dieser Verfügung etwas anderes ergibt. Der übrige Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 S. 2 Corona VO HE 2 (Ausnahme bei Nahrungsaufnahme und zu schulischen Zwecken) bleibt uneingeschränkt anwendbar.

  2. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 sind die Primarstufe (erste bis vierte Jahrgangsstufe, die Eingangsstufe und die Vorklasse) ausgenommen, sofern der Unterricht im Klassenverbund abgehalten wird. Von dieser Pflicht ist auch der schulische Sportunterricht ausgenommen.
  1. Abweichend von Ziffer 1 entscheidet die Schulleitung im Einzelfall, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Beeinträchtigungen nicht erforderlich ist oder durch ein Face-Shield (Gesichtsvisier) ersetzt werden kann. Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung in Sinne von Ziffer 1. Wenn aufgrund der o.g. Ausnahme ein Face-Shield (Gesichtsvisier) genutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also oben, unten und an den Seiten).
  1. § 3 Abs. 1 S. 3 Corona VO HE 2 findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.
  1. Diese Anordnung tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. November 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.


    https://www.marburg-biedenkopf.de/bekanntmachungen/2020/OEB_2020_10_22_AV8.php

    Dort finden Sie auch eine Begründung für die Maßnahmen.

© DogDesigns2025|| Keine Haftung oder Verantwortung für externe Links || Ohne Gewähr

E-Mail: gp@marburg-schulen.de

Gymnasium Philippinum | Leopold-Lucas-Straße 18 | D-35037 Marburg | Tel.: (+49) 6421-931805 | Fax: (+49) 6421-931804

Impressum / Kontakt