Förder- und Freundeskreis des Gymnasium Philippinum e.V.
Satzung
"Förder- und Freundeskreis Gymnasium Philippinum Marburg e. V."

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förder- und Freundeskreis Gymnasium Philippinum Marburg e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Schule bei ihren Bildungs- und Erziehungs-aufgaben durch materielle, finanzielle und ideelle Förderung sowie die Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Schulgemeinde.
  3. Der Verein kann, um diese Ziele zu erreichen, auch selbst Maßnahmen wie z. B. Hausaufgabenhilfe, Mittagsbetreuung, Organisation von Schulfesten oder Projekten durchführen und auch Vorhaben wie Elternspende oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen initiieren und verwalten.
  4. Der Verein ist überparteilich und unpolitisch.
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eine Schuljahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder eines Mitgliedes des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann er vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Juristische Personen sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit. Schüler bezahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 24,-- DM.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
  2. Die Tätigkeit im Vorstand, in der Mitgliederversammlung und im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden als Schatzmeister und dem Schriftführer. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der jeweils amtierende Vorstand bzw. die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
  7. Für jedes ausscheidende Mitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
  8. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende müssen der Elternschaft des Gymnasium Philippinum angehören.
  9. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, führt ihre Beschlüsse aus und hat insbesondere über an ihn herangetragene Anträge von Mitgliedern der Schulkonferenz, der Schulleitung, des Lehrerkollegiums oder des Elternbeirats zu entscheiden.
  10. Der Vorstand beachtet den Erlaß über die Elternspende zur Förderng der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen vom 14. November 1991 (Abl. des HKM 12/91, S. 975) bzw. die jeweils gültigen Rechtsvorschriften.
  11. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens in der nächsten Vorstandssitzung den übrigen Vereinsmitgliedern vorzulegen ist.
  12. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und für den Fall seiner Abwesenheit der Stellvertretende Vorsitzende.
  13. Der Vorstand kann für sich und den Beirat eine Geschäftsordnung erlassen.
  14. Vorstandssitzungen finden nach Ermessen des Vorstandes bzw. nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich ihr Einverständnis erklären.
  15. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus
    - einem Vertreter des Elternbeirats des Gymnasium Philippinum
    - einem Vertreter der Schülervertretung des Gymnasium Philippinum
    - einem Vertreter des Kollegiums des Gymnasium Philippinum
    - einem Vertreter der Schulleitung des Gymnasium Philippinum
    - einem Vertreter der Schulkonferenz des Gymnasium Philippinum und
    - einem Vertreter der Vereinigung Ehemaliger des Gymnasium Philippinum Marburg e. V.
  2. Auf Beschluß des Vorstands kann der Beirat erweitert werden.
  3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.
  4. Der Beirat wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
  8. In der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen vom Vorstand berufenen Gremium noch der Lehrer- oder Schülerschaft angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die
    a) Aufgaben des Vereins
    b) Aufnahme von Darlehen
    c) Mitgliedsbeiträge
    d) Satzungsänderungen
    e) Auflösung des Vereins
    f) Erweiterung des Vorstandes.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 11 Vereinsvermögen
  1. Die aus Vereinsvermögen beschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden dem Gymnasium Philippinum als Dauerleihgabe überlassen.
  2. Eine Haftung von Schäden beim Umgang mit Vereinsgegenständen wird nicht übernommen.
  3. Die angeschafften Gegenstände werden in einem Verzeichnis erfaßt und jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit überprüft, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterial handelt.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium Philippinum Marburg, mit der Maßgabe, daß die Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden sind.
§ 13 Elternspende
Der Förder- und Freundeskreis ist am Gymnasium Philippinum gleichzeitig der Verein, der die Elternspende zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen gemäß Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 14.11.1991 - VI A3 - 818/120 - 2 - bzw. gemäß der jeweils gültigen Rechtsvorschriften einnimmt und verwaltet.
§ 14 Gründungsdatum
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. Juli 1997 beschlossen.
Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder der Gründungsversammlung am 2. Juli 1997:
  • Dette, Dr. Gabriele, Birkenweg 8, 35041 Marburg
  • Erle, Erika, Klosterbergstraße 15, 35094 Lahntal
  • Fichtner, Birgit, Augustinergasse 2, 35037 Marburg
  • Gerstung, Hartmut, Geschwister-Scholl-Straße 43, 35039 Marburg
  • Grzeschik, Anne, Hubgraben 4, 35041 Marburg
  • Kanzow, Dr. Bärbel, Zum Elnhäuser Grund 6, 35041 Marburg
  • Köhler, Sabine, Blitzweg 3, 35039 Marburg
  • Meinel, Tobias, Am Hofacker 35, 35093 Lahntal
  • Pickerodt-Uthleb, Dr. Erdmute J., Hangstraße 8, 35043 Marburg


  • Seitenanfang© Tobias Meinel, Gymnasium Philippinum, Leopold-Lucas-Straße 18, 35037 Marburg,
    Tel.: 06421-931805, Fax: 06421-931804 | Zuletzt aktualisiert: 30.01.2004
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