Fachhochschulreife

Am Ende der Jahgrangsstufe 12 kann man mit den entsprechenden Noten den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Nach einem weiteren Jahr Berufspraxis (z.B. Praktikum, FSJ) erhält man das Zeugnis der Fachhochschulreife. Die leistungsmäßigen Voraussetzungen sind aber nicht einfacher als beim Abitur und die Dauer mit dem einen Jahr Berufspraxis nicht geringer, so dass dieser Abschluss nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.


In § 47 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) heißt es dazu:

„(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

  • in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung,
  • in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat.

Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 20, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet.
Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, können die Leistungs- und Grundkurse aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einbezogen werden.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden vier Leistungskursen und elf Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. (…)

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

  • die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
  • eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
  • eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:
    • Präsenz und Leistungsbereitschaft,
    • selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,
    • Kooperations- und Teamfähigkeit,
    • Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monate anzurechnen.

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und dass dieser Teil der Fachhochschulreife in den aufgeführten Ländern gegenseitig anerkannt wird.

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife (…).“

Weitere Informationen bei der Studienleitung.

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