Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Klassen- und Kursunterricht (ab Montag)
Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) […]
ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:
- In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes, welche auf dem Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf (inklusive der Universitätsstadt Marburg) liegen, wird über § 3 Abs. 1 S. 2 Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona VO HE 2) hinausgehend eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung i.S.d. § 1 a S. 2 Corona VO HE 2 auch für den Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband angeordnet. Dies gilt auch in den Schulkantinen (außer beim Sitzen auf dem eigenen Platz in der Schulkantine), soweit sich nicht aus Ziffer 2 oder Ziffer 3 dieser Verfügung etwas anderes ergibt. Der übrige Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 S. 2 Corona VO HE 2 (Ausnahme bei Nahrungsaufnahme und zu schulischen Zwecken) bleibt uneingeschränkt anwendbar.
- Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 sind die Primarstufe (erste bis vierte Jahrgangsstufe, die Eingangsstufe und die Vorklasse) ausgenommen, sofern der Unterricht im Klassenverbund abgehalten wird. Von dieser Pflicht ist auch der schulische Sportunterricht ausgenommen.
- Abweichend von Ziffer 1 entscheidet die Schulleitung im Einzelfall, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Beeinträchtigungen nicht erforderlich ist oder durch ein Face-Shield (Gesichtsvisier) ersetzt werden kann. Kinnvisiere, die lediglich Teile des Gesichtes (Mund) bedecken gelten nicht als Mund-Nasen-Bedeckung in Sinne von Ziffer 1. Wenn aufgrund der o.g. Ausnahme ein Face-Shield (Gesichtsvisier) genutzt wird, dann ausschließlich solche, die das gesamte Gesichtsfeld adäquat bedecken (also oben, unten und an den Seiten).
- § 3 Abs. 1 S. 3 Corona VO HE 2 findet in den betroffenen Schulen keine Anwendung.
- Diese Anordnung tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. November 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
https://www.marburg-biedenkopf.de/bekanntmachungen/2020/OEB_2020_10_22_AV8.php
Dort finden Sie auch eine Begründung für die Maßnahmen.